Ist der Ehegatte des Unternehmers versichert, der im Unternehmen ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung tätig ist, können die Beiträge insoweit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der ohne Arbeitsvertrag mitarbeitende Unternehmer-Ehegatte ist steuerlich nicht als Arbeitnehmer zu beurteilen. Die Beiträge können daher nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Werden die Beiträge vom betrieblichen Bankkonto bezahlt, sind sie auf das Konto „Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig (SKR03: 1820-1829 – SKR04: 2200-2229)“ zu buchen.