Beleuchtungsanlagen sind in der Regel Außenanlagen. Außenanlagen sind steuerrechtlich selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter. Dabei handelt es sich um bauliche Anlagen oder Einrichtungen auf oder in einem Grundstück.
Werden an der betrieblichen Beleuchtungsanlage Reparaturen durchgeführt, können die betreffenden Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen werden auf das Konto „Grundstücksaufwendungen betrieblich (SKR03: 4290 – SKR04: 6350)“ bzw. „Reparaturen und Instandhaltung von Bauten (SKR03: 4801 – SKR04 6450)“ gebucht.
Die in der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.