LKW müssen auf Bundesautobahnen eine streckenbezogene Maut zahlen. Die Mautgebühr soll überwiegend dem Ausbau der Bundesfernstraßen zugute kommen. Ab Juli 2018 wird die Maut auf die Nutzung der Bundesstraßen ausgeweitet.
Die Mautgebühr ist nicht mit Umsatzsteuer belastet, so dass der Unternehmer auch keine Vorsteuerbeträge geltend machen kann.
Der Unternehmer bucht die Aufwendungen auf das Konto „Mautgebühren (SKR03: 4560 – SKR04: 6580)“.