Erwirbt ein deutsches Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Waren, die dann nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen (sondern beispielsweise gleich auf einer Baustelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem sie erworben werden, verarbeitet werden), so liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Waren müssen im anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Ist der deutsche Unternehmer im anderen Mitgliedstaat ebenfalls steuerpflichtig, kann er sich die Vorsteuer im ausländischen USt-Verfahren zurückholen.