Wenn ein Kunde mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug ist, können Verzugszinsen geltend gemacht werden. Nach Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE sind Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen als Schadenersatz zu behandeln. Sie sind eigenständig zu beurteilen und gehören nicht zum Leistungsaustausch. Verzugszinsen, die ein Kunde zahlt, werden auf das Konto „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (SKR03: 2650 – SKR04: 7100)“ gebucht.