Der Beitrag für die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer ist zu 100 % als Betriebsausgabe abziehbar. Die Buchung erfolgt auf das Konto „Beiträge (SKR03: 4380 – SKR04: 6420)“.
Wird bei angestellten Anwälten der Rechtsanwaltskammerbeitrag vom Arbeitgeber übernommen, so führt die Übernahme des Beitrags zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Für die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen angestellter Anwälte zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber gilt Entsprechendes: Auch diese führt zu Arbeitslohn, wenn die Übernahme nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.