Die gesamten geleisteten Pflichtbeiträge zur Steuerberaterkammer sind zu 100 % abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Buchung erfolgt auf das Konto “ Beiträge (SKR03: 4380 – SKR04: 6420) „.
Wird bei angestellten Steuerberatern der Steuerberaterkammerbeitrag vom Arbeitgeber übernommen, so führt die Übernahme des Beitrags zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.