Reine Lastenaufzüge sind Betriebsvorrichtungen, da diese dem Gewerbebetrieb dienen. Die Anschaffungskosten eines als Betriebsvorrichtung einzustufenden Fahrstuhls werden auf das Konto „Betriebsvorrichtungen (SKR03: 0280 – SKR04: 0470)“ gebucht.
Die Nutzung sowohl als Personen- als auch als Lastenaufzug schließt die Qualifikation als Betriebsvorrichtung nicht aus. Dient der Aufzug als Hauptzweck dem Gewerbe, liegt dennoch eine Betriebsvorrichtung vor.
Die Buchung der Vorsteuer erfolgt in beiden Fällen auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“.