Die Software stellt den immateriellen Teil eines Computers dar, welcher ihm die Arbeitsanweisung gibt. Ohne sie könnte der Computer nicht eingesetzt werden.
Bei Software handelt es sich in der Regel um immaterielle Wirtschaftsgüter. Wird Software selbst entwickelt, darf sie steuerrechtlich nicht aktiviert werden. Wird sie dagegen entgeltlich erworben, werden die Anschaffungskosten auf das Konto „EDV-Software“ (SKR03: 0027 – SKR04: 0135) gebucht.
Werden sog. Trivialprogramme wie z.B. Computerspiele angeschafft, handelt es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Liegen deren Anschaffungskosten bei maximal 410 EUR, kann die Software als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden (R 5.5 Abs. 1 S. 3 EStR). Bei der nächsten Überarbeitung der EStR soll auch hier die Grenze analog § 6 Abs. 2 EStG auf 800 EUR angehoben werden (Vgl. BT-Drucks. 18/12750 S. 21). Die Buchung erfolgt dann auf das Konto „Geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR03: 0480 – SKR04: 0670)“.
Handelt es sich bei dem Trivialprogramm um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, kann es alternativ in den Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter eingestellt werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Einbezogen werden können GWG mit Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerten über 250 EUR und bis zu 1.000 EUR. Bis 31.12.2017 gelten die Wertgrenzen von 150 EUR und bis zu 1.000 EUR. Die Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerte werden auf das Konto „Geringwertige Wirtschaftsgüter (Sammelposten) (SKR03: 0485 – SKR0: 0675)“ gebucht.
In der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.