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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Reinigung von Arbeitskleidung

SKR03: 4900 – SKR04: 6300

Beschreibung

Aufwendungen für die Reinigung von Arbeitskleidung werden auf das Konto „Sonstige betriebliche Aufwendungen (SKR03: 4900 – SKR04: 6300)“ gebucht.

Das gilt jedoch nur dann, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten für die Reinigung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Aufwendungen für die Reinigung der typischen Berufskleidung gehören regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten i.S.v. R 3.31 Abs. 2 S. 4 LStR. Entsprechende Barablösungen des Arbeitgebers sind daher steuer- und beitragspflichtig.

Da es sich in den Fällen der Barablösung um die eigene Berufskleidung des Arbeitnehmers handelt, wäre ein sog. Wäschegeld des Arbeitgebers zur Abgeltung der Aufwendungen für die Reinigung auch kein steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG), sondern steuer- und beitragspflichtiger Werbungskostenersatz.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Sonstige betriebliche Aufwendungen 4900 6300
Konten

Buchungsbeispiel

Schornsteinfeger Mustermann hat monatliche Kosten für die Reinigung seiner Arbeitskleidung und der seiner Gesellen. Er begleicht durch Überweisung auf das Konto der Wäscherei.

Kontierungsvorschlag

Soll Haben
4900 Sonstige betriebliche Aufwendungen an 1200 Bank
1576 Abziehbare Vorsteuer 19%
Soll Haben
6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen an 1800 Bank
1406 Abziehbare Vorsteuer 19%
Buchungsbeispiel & Kontierung

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