Aufwendungen für die Reinigung von Arbeitskleidung werden auf das Konto „Sonstige betriebliche Aufwendungen (SKR03: 4900 – SKR04: 6300)“ gebucht.
Das gilt jedoch nur dann, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten für die Reinigung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Aufwendungen für die Reinigung der typischen Berufskleidung gehören regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten i.S.v. R 3.31 Abs. 2 S. 4 LStR. Entsprechende Barablösungen des Arbeitgebers sind daher steuer- und beitragspflichtig.
Da es sich in den Fällen der Barablösung um die eigene Berufskleidung des Arbeitnehmers handelt, wäre ein sog. Wäschegeld des Arbeitgebers zur Abgeltung der Aufwendungen für die Reinigung auch kein steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG), sondern steuer- und beitragspflichtiger Werbungskostenersatz.