Es muss unterschieden werden zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Stundungszinsen:
Stundungszinsen für Betriebssteuern werden auf das Konto „Steuerlich abzugsfähige, andere Nebenleistungen zu Steuern (SKR03: 2103 – SKR04: 7303)“ gebucht.
Beispiele für betriebliche Steuern:
- Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- KfZ-Steuer für betriebliche Fahrzeuge
Die Gewerbesteuer ist steuerrechtlich nur noch für Erhebungszeiträume, die bis zum 31.12.2007 enden, als Betriebsausgabe abziehbar. Daher sind auch nur Stundungszinsen auf die Gewerbesteuer, die auf Erhebungszeiträume bis zum 31.12.2007 entfallen, steuerlich abziehbar.