Geschenke sind Geld- oder Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Dritte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder anderen Zusammenhang mit einer Gegenleistung. Bei Geschenken an Dritte ist die Freigrenze von 35 EUR zu beachten.
Nach § 37b EStG kann der Zuwendende bei Sachzuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen die Einkommensteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % pauschalieren. Bemessungsgrundlage für die vom Zuwendenden zu tragende Pauschalsteuer sind die tatsächlichen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer.
Zwar hat der BFH entschieden, dass die nach § 37b EStG übernommene pauschale Einkommensteuer ein weiteres Geschenk darstellt (BFH-Urteil vom 30.03.2017, IV-R-13/14). Das BMF verweist jedoch auf die weitere Anwendbarkeit der bisherigen Regelung aus Vereinfachungsgründen (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, IV C 6 – S – 2297b/14/10001, Rz. 25), nach der zur Prüfung der 35 EUR-Grenze allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen ist.
Aufwendungen für Geschenke an Dritte bis 35 EUR werden auf das Konto „Geschenke abzugsfähig mit § 37 b EStG (SKR03: 4631 – SKR04: 6611)“ oder „Geschenke abzugsfähig ohne § 37 b EStG (SKR03: 4630 – SKR04: 6610)“ gebucht. Bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 35 EUR netto zu Grunde zu legen. Bei Unternehmern, die die Vorsteuer nicht abziehen dürfen, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören dagegen Verpackungs- und Versandkosten (R 4.10 Abs. 3 EStR).
Betrieblich veranlasste Geschenke über 35 EUR dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Die Aufwendungen werden daher auf das Konto „Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG (SKR03: 4636 – SKR04: 6621)“ oder „Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG (SKR03: 4635 – SKR04: 6620)“ gebucht.
So genannte Werbegeschenke wie z.B. Kugelschreiber oder Kalender werden auf das Konto „Streuartikel (SKR03: 4605 – SKR04: 6605)“ gebucht, da die Aufwendungen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben erfasst werden müssen. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
Die in der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.
Siehe auch unsere Geschenke-Checkliste.