Bei Gutscheinen wird umsatzsteuerlich unterschieden zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen, ertragsteuerlich zwischen Nennwertgutscheinen (Gutscheinen mit Wertaufdruck) und Waren- oder Sachgutscheinen (Gutscheine für bestimmte Leistungen).
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Die Ausgabe ist umsatzsteuerpflichtig. Die Einnahme wird je nach Steuersatz auf das Konto „Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 7 % (Verbindlichkeiten) (SKR03: 1711 – SKR04: 3260)“ oder „Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % (Verbindlichkeiten) (SKR03: 1718 – SKR04: 3272)“ gebucht.