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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen

SKR03: 1450 – SKR04: 1220

Beschreibung

Betriebseinnahmen, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses für bestimmte Zeitabschnitte in bestimmten Zeitabständen vereinnahmt werden, gelten in der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 11 EStG als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen. Diese gehören wirtschaftlich zu dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wurde. Dies muss nicht unbedingt das Jahr der Fälligkeit sein (BFH, Urteile v. 06.07.1995, BStBl 96 II S. 266 und BFH/NV 96 S. 209). Voraussetzung ist, dass die Zahlungen in einem Zeitraum von 10 Tagen vor oder nach dem 31.12. geleistet werden, also zwischen dem 22.12. und dem 10.01. (BFH, Beschluss v. 06.11.2002, BFH/NV 2003 S. 169).

Entscheidend für die Qualifizierung als regelmäßig wiederkehrende Leistungen ist die Gleichartigkeit der Zahlungen. Nicht entscheidend ist dagegen die Höhe. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen gehören z.B. Mietzahlungen, Honorarzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung (BFH, Urteile v. 06.07.1995, BStBl 96 II S. 266 und BFH/NV 96 S. 209) sowie Zinszahlungen (BFH, Urteil v. 03.06.1975, BStBl 75 II S. 696). Keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind dagegen z.B. Warenverkäufe, da die Einnahmen wegen des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses jedes Mal neu entstehen.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Forderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG für § 4/3 EStG 1450 1220
Konten

Buchungsbeispiel

Mustermann erhält die Miete für Januar bereits im Dezember. Da die Januarmiete wirtschaftlich ins Folgejahr gehört, darf sie erst im Folgejahr als Betriebseinnahme erfasst werden.

Kontierungsvorschlag

Altes Buchungsjahr:

Soll   Haben
1200 Bank an 1450 Forderungen nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG für § 4/3 EStG

Neues Buchungsjahr:

Soll   Haben
1450 Forderungen nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG für § 4/3 EStG an 8200 Erlöse

Altes Buchungsjahr:

Soll   Haben
1800 Bank an 1220 Forderungen nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG für § 4/3 EStG

Neues Buchungsjahr:

Soll   Haben
1220 Forderungen nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG für § 4/3 EStG an 4200 Erlöse
Buchungsbeispiel & Kontierung

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