Betriebseinnahmen, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses für bestimmte Zeitabschnitte in bestimmten Zeitabständen vereinnahmt werden, gelten in der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 11 EStG als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen. Diese gehören wirtschaftlich zu dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wurde. Dies muss nicht unbedingt das Jahr der Fälligkeit sein (BFH, Urteile v. 06.07.1995, BStBl 96 II S. 266 und BFH/NV 96 S. 209). Voraussetzung ist, dass die Zahlungen in einem Zeitraum von 10 Tagen vor oder nach dem 31.12. geleistet werden, also zwischen dem 22.12. und dem 10.01. (BFH, Beschluss v. 06.11.2002, BFH/NV 2003 S. 169).
Entscheidend für die Qualifizierung als regelmäßig wiederkehrende Leistungen ist die Gleichartigkeit der Zahlungen. Nicht entscheidend ist dagegen die Höhe. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen gehören z.B. Mietzahlungen, Honorarzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung (BFH, Urteile v. 06.07.1995, BStBl 96 II S. 266 und BFH/NV 96 S. 209) sowie Zinszahlungen (BFH, Urteil v. 03.06.1975, BStBl 75 II S. 696). Keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind dagegen z.B. Warenverkäufe, da die Einnahmen wegen des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses jedes Mal neu entstehen.