Wird ein Flug oder eine Zugfahrt online gebucht und der „Fahrausweis“ am Computer ausgedruckt, können die Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen werden auf das Konto „Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten (SKR03: 4673 – SKR04: 6673)“ gebucht.
Benutzt der Arbeitnehmer für Geschäftsreisen einen Online-Fahrausweis und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, können die Aufwendungen ebenfalls beim Unternehmer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen werden auf das Konto „Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten (SKR03: 4663 – SKR04: 6663)“ gebucht.
Handelt es sich um eine Beförderungsleistung, die der Umsatzsteuer unterliegt, kann aus den Fahrausweisen die Vorsteuer mit 7 % oder 19 % herausgerechnet werden, wenn der Steuersatz angegeben ist. Bei Fahrausweisen der Eisenbahnen kann anstelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden. Bei Entfernungen bis 50 km beträgt die Vorsteuer 7 % und bei längeren Strecken 19 %. Seit 01.01.2020 gilt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für Bahntickets ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 7 %.