Stundungszinsen für nichtabzugsfähige Steuern werden auf das Konto „Steuerlich nichtabzugsfähige Nebenleistungen zu Steuern (SKR03: 2104 – SKR04: 7304) „ gebucht.
Beispiele für nichtabzugsfähige Steuern:
- Einkommensteuer
- Erbschaftsteuer
- Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
Ebenfalls nicht abziehbar ist ein Verspätungszuschlag für die Körperschaftsteuer, da die Körperschaftsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Stundungszinsen auf die „Gewerbesteuer (SKR03: 4320 – SKR04: 7610)“ für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind steuerlich nicht abziehbar, da die Gewerbesteuer für diese Erhebungszeiträume ebenfalls nicht mehr abziehbar ist. Die Stundungszinsen werden auf das Konto „Steuerlich nicht abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern § 4 Abs. 5b EStG (SKR03: 2102 – SKR04: 7302)“ gebucht.