Für Messezwecke getätigte Aufwendungen werden auf das Konto „Werbekosten (SKR03: 4600 – SKR04: 6600)“ gebucht.
Diese Kosten für einen Messestand, sind je nachdem, ob sie gewerbesteuerlich nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind oder nicht auf das Konto „Aufwendungen für gemietete oder gepachtete unbewegliche Wirtschaftsgüter, die gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind (SKR03: 4211 – SKR04: 6317)“ oder „Werbekosten (SKR03: 4600 – SKR04: 6600) „ zu buchen.
Die in den einzelnen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.
Wurden im Zusammenhang mit der Messe bzw. Ausstellung materielle Wirtschaftsgüter hergestellt bzw. erworben (z.B. Messestand), so richtet sich deren Aktivierungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen.