Kulanzleistungen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und auch nicht vertraglich vereinbart. Allerdings kann sich das Unternehmen ihnen aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aus kaufmännischer Übung nicht entziehen. Ist dies der Fall, können die Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die zu Betriebsausgaben führenden Kulanzzahlungen werden auf das Konto „Aufwand für Gewährleistungen (SKR03: 4790 – SKR04: 6790)“ gebucht.