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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Fahrkarten für die Dienstreise eines Arbeitnehmers

SKR03: 4663 – SKR04: 6663

Beschreibung

Benutzt der Arbeitnehmer für Geschäftsreisen öffentliche Verkehrsmittel und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, können die Aufwendungen ebenfalls beim Unternehmer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen werden auf das Konto „Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten (SKR03: 4663 – SKR04: 6663)“ gebucht. Handelt es sich um eine Beförderungsleistung, die der Umsatzsteuer unterliegt, kann aus den Fahrausweisen die Vorsteuer mit 7 % oder 19 % herausgerechnet werden. Bei Fahrausweisen der Eisenbahnen kann anstelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden. Bei Entfernungen bis 50 km beträgt die Vorsteuer 7 % und bei längeren Strecken 19 %. Seit 01.01.2020 gilt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für Bahntickets ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 7 %.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten 4663 6663
Konten

Buchungsbeispiel

Mustermann übernimmt die Kosten für eine Geschäftsreise seines Arbeitnehmers Testmann von München nach Hamburg. Dieser fährt mit der Bahn. Mustermann zahlt den Rechnungsbetrag mit seiner EC-Karte.
Seit 01.01.2020 gilt für Bahntickets ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 7 %

Hinweis:
Bis 31.12.2019 unterlagen Bahntickets dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nur, wenn die Tarifentfernung nicht mehr als 50 km betrug. Lag die Tarifentfernung über 50 km, war der normale Steuersatz von 19 % anzuwenden. Die Tarifentfernung ließ sich dem Bahnticket entnehmen.

Kontierungsvorschlag

Soll Haben
4663 Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten an 1200 Bank
1571 Abziehbare Vorsteuer 7 %
Soll Haben
6663 Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten an 1800 Bank
1401 Abziehbare Vorsteuer 7 %
Buchungsbeispiel & Kontierung

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