Allgemein sind immaterielle Vermögensgegenstände als Güter (im Sinne von wirtschaftlichem Vorteil bzw. wirtschaftlichem Nutzen) definiert, die keine (wesentliche) gegenständliche Substanz, d.h. keine Körperlichkeit bzw. Greifbarkeit aufweisen und im Unterschied zu finanziellen Gütern (Forderungen, Verbindlichkeiten etc.) nicht monetär sind. Es handelt sich somit um Gegenstände/Werte mit fehlender oder unwesentlicher physischer Substanz, die nicht dem monetären, sondern dem operativen Bereich dienen (z.B. Nutzungsrechte, Software auf einer Diskette, usw.).
Typische Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände sind:
- Konzessionen
- Lizenzen
- Software
- Belieferungsrechte
- Waren und Marken
- Geschäfts- und Firmenwert
Immaterielle Vermögenswerte, die entgeltlich erworben wurden, werden auf das entsprechende Anlagenkonto gebucht, beispielsweise „Konzessionen (SKR03: 0015 – SKR04: 0110)“, „Gewerbliche Schutzrechte (SKR03: 0020 – SKR04: 0120)“, „Ähnliche Rechte und Werte (SKR03: 0025 – SKR04: 0130)“, „EDV-Software (SKR03: 0027 – SKR04: 0135)“, „Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten (SKR03: 0030 – SKR04: 0140)“ oder „Geschäfts- oder Firmenwert (SKR03: 0035 – SKR04: 0150)“.
Aufwendungen für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter werden sofort als Betriebsausgaben abgezogen (§ 5 Abs. 2 EStG). Handelsrechtlich besteht allerdings auch die Möglichkeit selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB).
Die in der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.