Buchführungskosten sind die Aufwendungen, die für die Führung der Bücher des Betriebs (z.B. Lohnbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Debitoren- und Kreditoren, Lagerverwaltung) entstehen, soweit die Kosten betrieblich veranlasst sind. Diese Aufwendungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn Dritte mit der erstmaligen Einrichtung (Steuerberater) und der laufenden Buchführung (Steuerberater, Buchhalter) beauftragt werden. Sie werden auf das Konto „Buchführungskosten (SKR03: 4955 – SKR04: 6830)“ gebucht. Die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.
Wird die Buchführung durch Mitarbeiter im eigenen Haus erstellt, können diese Aufwendungen bei den Personalkosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Buchführungskosten im privaten Bereich sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar.