Auch Aufwendungen für Arbeitskleidung, die Arbeitnehmern überlassen werden, sind Betriebsausgaben. Dies gilt insbesondere für Schutzkleidung. Steuerfrei ist nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber.
Erhält der Arbeitnehmer die Berufskleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, dann ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.
Die Buchung erfolgt auf das Konto „Sonstiger Betriebsbedarf (SKR03: 4980 – SKR04: 6850)„.
Beschafft der Arbeitnehmer die Berufskleidung selbst, so kann der Arbeitgeber ihm die Auslagen steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitgeber zur Stellung der Berufskleidung verpflichtet ist.
Handelt es sich bei der überlassenen Kleidung dagegen nicht um typische Berufskleidung, stellt die Überlassung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, die Buchung erfolgt in diesem Fall auf das Konto „Freiwillige Sozialleistungen (SKR03: 4946 – SKR04: 6822)„.
Typische Beispiele für Arbeitskleidung
- Pförtneruniform
- Overall bei Kfz-Mechanikern
- Briefträgeruniform
- Kellneruniform
- Schutzbrillen
- Helme
- Schutzanzüge
- Handschuhe
- Sicherheitsschuhe