Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung errechnet sich auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr aus dem Vorauszahlungssoll des Vorjahres, d.h. aus den Vorauszahlungen Januar bis Dezember eines Jahres.
Die geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (1/11) muss unabhängig vom Wirtschaftsjahr immer im Dezember berücksichtigt werden.
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr wurde die Sondervorauszahlung in der Regel im vorangegangenen Wirtschaftsjahr geleistet. Deshalb muss der Wert vom vorangegangenen Wirtschaftsjahr in das aktuelle Wirtschaftsjahr umgebucht werden.