Beleuchtungsanlagen können auch Betriebsvorrichtungen sein. Wird eine Beleuchtungsanlage als Betriebsvorrichtung eingestuft, gilt sie steuerlich als bewegliches Wirtschaftsgut. Die Buchung erfolgt auf das Konto „Betriebsvorrichtungen (SKR03: 0280 – SKR04: 0470)“.
Zu den Betriebsvorrichtungen zählen alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb stehen, dass dieser unmittelbar durch sie betrieben wird. Das setzt einen so engen Zusammenhang zwischen Betriebsanlage und Gewerbebetrieb voraus, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Nicht ausreichend für die Annahme als Betriebsvorrichtung ist, dass die Anlage nützlich, notwendig oder gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Deshalb sind Spezialbeleuchtungsanlagen Betriebsvorrichtungen.
Die in der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.