Beleuchtungsanlagen sind in der Regel Außenanlagen. Außenanlagen sind steuerrechtlich selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter. Dabei handelt es sich um bauliche Anlagen oder Einrichtungen auf oder in einem Grundstück.
Folge dieser „steuerrechtlichen Sonderbehandlung“ ist, dass die betreffenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht auf das Konto des Betriebsgebäudes gebucht werden dürfen, sondern auf das Konto „Außenanlagen (SKR03: 0111 – SKR04: 0280)“. Beleuchtungsanlagen sind als Außenanlagen selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter.
Die in der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.