Eine Anzahlung, für die noch keine Leistung abgerechnet wurde, wird als Verbindlichkeit ausgewiesen.
Unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz, wird die Anzahlung bei Zahlungseingang auf das Konto „Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) (SKR03: 3272 – SKR04: 1718)“ gebucht. Unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz, wird für die Anzahlung das Konto „Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 7 % USt (Verbindlichkeiten) (SKR03: 3260 – SKR04: 1711)“ verwendet. Bei Umsätzen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, erfolgt die Buchung der Anzahlung auf das Konto „Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr (SKR03: 1719 – SKR04: 3280)“.
Bei Erteilung der Endabrechnung muss das Anzahlungskonto wieder aufgelöst werden.
Bei der Erteilung einer Endabrechnung muss insbesondere auf den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer – auch bei den erhaltenen Anzahlungen – geachtet werden. Wird in der Schlussrechnung die in den Anzahlungen enthaltene Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen, muss sie noch einmal an das Finanzamt abgeführt werden.