Alternativ kann für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden, auch weiterhin ein Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) gebildet werden.
Einbezogen werden können GWG mit Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerten über 250 EUR und bis zu 1.000 EUR.
Bis 31.12.2017 gelten die Wertgrenzen von 150 EUR und bis zu 1.000 EUR. Der Sammelposten ist im Jahr seiner Anschaffung, Herstellung oder Einlage und den vier darauf folgenden Jahren mit jeweils 20 % abzuschreiben.
Die Abschreibungen werden auf das Konto „Abschreibung auf den Sammelposten Geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR03: 4862 – SKR04: 6264)“ gebucht.