Die Anschaffungskosten der Maschine müssen durch planmäßige Abschreibungen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer werden den amtlichen AfA-Tabellen entnommen.
Maschinen können bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 linear gem. § 7 Abs. 1 EStG, degressiv gem. § 7 Abs. 2 EStG oder nach Maßgabe der Leistung gem. § 7 Abs. 1 S. 6 EStG abgeschrieben werden. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 entfällt die Möglichkeit, die degressive Abschreibung in Anspruch zu nehmen.
Bei der linearen und der degressiven AfA hat im Jahr der Anschaffung die Abschreibung monatsgenau zu erfolgen. Sie beträgt 1/12 des Jahresbetrages für jeden angefangenen Monat.
Die Abschreibungen einer Maschine werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.