Eine Ausnahme besteht bei Alarmanlagen in Tresorräumen eines Kreditinstituts: Sie stellen Betriebsvorrichtungen dar, da das Gewerbe in diesem Fall unmittelbar mit ihnen betrieben wird.
In diesem Fall kann die Alarmanlage wie ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens abgeschrieben werden. Es steht somit bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG oder die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG zur Verfügung. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.11.2011 kann die Alarmanlage nur noch linear abgeschrieben werden. Die Abschreibung wird auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)„ gebucht. Die Nutzungsdauer der Alarmanlage beträgt nach amtlicher AfA-Tabelle 11 Jahre.
Wurde in diesem Fall die Alarmanlage im Lauf eines Jahres angeschafft, können die Abschreibungen nur zeitanteilig beansprucht werden. Das ist 1/12 der Jahresabschreibung pro angefangenen Monat.
Im Falle einer dauerhaften Wertminderung einer Alarmanlage ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Diese wird auf das Konto „Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen (SKR03: 4840 – SKR04: 6230)“ gebucht.