Die Anschaffungskosten von Laboreinrichtungen werden aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauerabgeschrieben. Laut amtlicher AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Laboreinrichtungen 14 Jahre. Die Laboreinrichtung kann linear gem. § 7 Abs. 1 EStG oder bei Anschaffung bis 31.12.2007, vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 degressiv gem. § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 kann nur die lineare Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Im Jahr der Anschaffung hat die Abschreibung monatsgenau zu erfolgen.
Die Abschreibungen einer Laboreinrichtung werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.
Bei Laboreinrichtungen ebenfalls möglich ist die Bildung von Festwerten.