Regale sind mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle 13 Jahre. Bei Anschaffung bis zum 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 steht die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG oder die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG zur Verfügung. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 ist nur die lineare Abschreibung möglich.
Wurde das Regal im Lauf eines Jahres angeschafft, können die Abschreibungen nur zeitanteilig beansprucht werden. Das ist 1/12 der Jahresabschreibung pro angefangenem Monat.
Die Abschreibungen eines Regales werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.
Zur Anschaffung von Regalen siehe das Schlagwort „Regale, Anschaffung“.
Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut:
Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 EUR (bis 31.12.2017: bis zu 410 EUR) netto sofort abgeschrieben werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Sofortabschreibung GWG (SKR03: 4855 - SKR04: 6260)".
Alternativ kann für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 EUR (bis 31.12.2017: 150 EUR) bis 1.000 EUR auch ein Sammelposten gebildet werden. Die Abschreibung wird dann auf das Konto "Abschreibung auf den Sammelposten Wirtschaftsgüter (SKR03: 4862 - SKR04: 6264)" gebucht. Es besteht ein Wahlrecht.