Geldspielautomatensind bewegliche Wirtschaftsgüter, die mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren sind.
Sie sind über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle vier Jahre. Als Abschreibungsmethode steht die lineare AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG zur Verfügung.
Im Jahr der Anschaffung muss die Abschreibung zeitanteilig, d.h. für jeden angefangenen Monat, erfolgen.
Die Abschreibungen auf Geldspielautomaten werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.