Der Gabelstapler zählt zu den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Bewegliche Wirtschaftsgüter können bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 linear gem. § 7 Abs. 1 EStG oder degressiv gem. § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 steht nur die lineare Abschreibung zur Verfügung.
Die Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann den amtlichen AfA-Tabellen entnommen werden. Nach der allgemeinen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für sonstige Beförderungsmittel (Elektrokarren, Stapler, Hubwagen usw.) acht Jahre.
Mit der Abschreibung wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung begonnen. Wurde das Wirtschaftsgut im Lauf eines Jahrs angeschafft, kann die Abschreibung nur zeitanteilig beansprucht werden. Das ist 1/12 der Jahresabschreibung pro angefangenem Monat.
Die auf einen Gabelstapler vorzunehmenden Abschreibungen werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne Afa auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.