Photovoltaikanlagensind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie werden mit ihren Anschaffungskosten aktiviert und über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle 20 Jahre. Es steht die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG oder bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG zur Verfügung. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 kann nur die lineare Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Wurde die Photovoltaikanlage im Lauf eines Jahres angeschafft, können die Abschreibungen nur zeitanteilig beansprucht werden. Das ist 1/12 der Jahresabschreibung pro angefangenem Monat.
Die Abschreibungen auf Photovoltaikanlagen werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6620)“ gebucht.