Abrechnungsgebühren, die dem Unternehmer von privaten Abrechnungsstellen (privatärztliche Verrechnungsstellen, Inkassounternehmen etc.), Krankenkassen etc. berechnet werden, sind Betriebsausgaben. Zieht das Abrechnungsunternehmen seine Gebühren von den Einnahmen ab und überweist nur die Differenz, ist der
Die Abrechnungsgebühren, die das Abrechnungsunternehmen in der Regel mit den Honorarforderungen verrechnet, werden auf das Konto „Nebenkosten des Geldverkehrs (SKR03: 4970 – SKR04: 6855)„ gebucht.