Bei Personenaufzügen handelt es sich dagegen um unselbständige Gebäudeteile, da sie der Gebäudenutzung dienen. Sie sind deshalb als Gebäudeteil zu behandeln mit der Folge, dass sie in die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes mit eingehen und zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden. Ist der Fahrstuhl als Gebäudebestandteil zu qualifizieren, erfolgt die Buchung der Abschreibung auf das Konto „Abschreibungen auf Gebäude (SKR03: 4831 – SKR04: 6221)“.