Gebäude, die zum Betriebsvermögen gehören, werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, um den Wertverlust des Gebäudes in Bilanz zu berücksichtigen.
Zu Gebäuden gehören beispielsweise:
- Bürogebäude
- Fabriken
- Produktionshallen
- Lagerhallen
Bei diesem Konto handelt es sich um ein Konto aus dem Bereich „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen„.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebäudeabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude. Dazu gehören auch Anschaffungsnebenkosten wie beispielsweise:
- Grunderwerbsteuer
- Notar- und Grundbuchkosten
- Maklerkosten
- Nachträgliche Herstellungskosten
- Anschaffungsnahe Aufwendungen
Handelsrechtlich sind Gebäude planmäßig über ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB). Es gibt weder eine Vorschrift über die anzuwendende Abschreibungsmethode noch eine Bestimmung über den Zeitraum, in dem Gebäude abzuschreiben sind. Es muss ein Abschreibungsplan aufgestellt werden, nach dem die Anschaffungskosten auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden.