Unternehmer Mustermann hat ein Grundstück erworben, in dem alle Räumlichkeiten vermietet sind. Er kann – bei einer regulären Kündigung – die Mietverträge frühestens zum 31.12.2021 kündigen. Das Erdgeschoss möchte Mustermann ab dem 01.01.2023 als Büro nutzen.
Mustermann zahlt seinem Mieter eine Abfindung, damit dieser zum 01.01.2023 vorzeitig auszieht. Ohne diese Vereinbarung hätte Mustermann den Mietvertrag erst zum 31.12.2021 kündigen können. Mit seiner Vereinbarung, das Erdgeschoss des erworbenen Gebäudes für seine betrieblichen Zwecke früher nutzen zu können, hat Mustermann entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben.
Dieses immaterielle Wirtschaftsgut muss Mustermann über den Zeitraum abschreiben, bis zu dem das Mietverhältnis hätte beibehalten werden müssen. Das sind hier 3 Jahre, über die sich die Abschreibung erstrecken muss.