Wie jedes Anlagegut muss auch eine Verpackungsmaschine abgeschrieben werden. Dabei stehen bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 zwei AfA-Methoden zur Verfügung:
Die degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG a.F. beträgt das Zweifache der linearen AfA, jedoch höchstens 20 %. Bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2006 und dem 31.12.2007 beträgt die AfA wie bereits bei Anschaffung bis zum 31.12.2000 das Dreifache des Prozentsatzes der linearen AfA, maximal 30 %. Für Anschaffungen vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 beträgt die degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG das Zweieinhalbfache des Prozentsatzes der linearen AfA, maximal 25 %. Für Anschaffungen im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 kann die degressive AfA nicht in Anspruch genommen werden.
Demgegenüber richtet sich die lineare AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter entnommen werden. Nach der zur Zeit gültigen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Verpackungsmaschinen und Folienschweißgeräte 13 Jahre.
Es ist allerdings zu beachten, dass im Jahr der Anschaffung zeitanteilig abzuschreiben ist, also pro angefangenem Monat 1/12 der Jahres-AfA.
Die Abschreibungen einer Verpackungsmaschine werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.