Dieses Konto wird verwendet für Aufwendungen, die einem Unternehmen aus der Abführung von Gewinnen an ein anderes Unternehmen auf Grund von Gewinn- oder Teilgewinnabführungsverträgen entstehen. Häufig verwendet eine Organgesellschaft dieses Konto, um die Gewinne, die sie an den Organträger abführt, als Aufwand zu erfassen.
Besteht ein Gewinnabführungsvertrag, ist der gesamte Gewinn, bei einem Teilabführungsvertrag nur ein Teil des Gewinns abzuführen. Gleichzeitig ist das Unternehmen, an das die (Teil-) Gewinne abgeführt werden, verpflichtet, auch Verluste ganz oder teilweise zu übernehmen (vgl. § 302 Abs.1 AktG). Man spricht daher auch neutral von „Ergebnisabführung“.
Beispiele für solche Unternehmensverträge sind typischerweise die steuerliche Organschaft, bei Teilgewinnabführungsverträgen auch die Stille Gesellschaft.
Bei dem Konto handelt es sich um ein Konto aus dem Bereich „Sonstige Aufwendungen„.
Steuerlich werden diese abgeführten Gewinne im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vom Organträger übernommen. Dazu müssen neben dem Gewinnabführungsvertrag auch die Voraussetzungen des § 14 KStG vorliegen. Liegt ein Organschaftsverhältnis vor, wird das Einkommen der abführenden Gesellschaft (Organgesellschaft) dem herrschenden Unternehmen (Organträger) zugerechnet.
Die abgeführten Gewinne auf Grund eines Gewinn- oder Teilgewinnabführungsvertrags werden als Finanzaufwand ausgewiesen und mindern den Gewinn.
Der Kontensaldo wird in die Körperschaftsteuererklärung übernommen.