Dieses Konto wird im Soll verwendet für abgeführte Gewinnanteile oder im Haben für ausgeglichene Verlustanteile an stille Gesellschafter nach § 8 GewStG.
Bis 2020 lautete die Beschriftung des Kontos „Abgeführte Gewinnanteile (Soll)/ausgeglichene Verlustanteile (Haben) bei stiller Gesellschaft § 8 GewStG (SKR03: 2493 – SKR04: 7399)„.
Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft und zählt zu den Personengesellschaften. Der typisch stille Gesellschafter ist am Gewinn, nach Vereinbarung auch am Verlust, aber nie am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
Die abgeführten Gewinne an stille Gesellschafter werden als Finanzaufwand ausgewiesen und mindern den Gewinn.
Mit BFH-Urteil vom 28.01.2016, AZ I R 15/15 wurde entschieden, dass bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen ist, soweit der Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters die Summe der Hinzurechnung negativ, dann ist diese Summe negativ hinzuzurechnen.
Mit der GewSt 2016 Vers. 13.0 (Vorabversion 2016) und KSt 2015 Vers. 11.3 (Elsterversion 2015) wurde die Berechnung an das BFH-Urteil vom 28.01.2016 angepasst.
Der Kontensaldo wird in die Körperschaftsteuer-/Gewerbesteuererklärung übernommen, es erfolgt eine teilweise Hinzurechnung beim Gewerbeertrag.