Auf diesem Konto wird in der Einnahmenüberschussrechnung der Abgang von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens erfasst, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG erst im Zeitpunkt der Entnahme oder Veräußerung als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Es handelt sich um folgende Wirtschaftsgüter:
- Anteile an Kapitalgesellschaften
- Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte
- Grund und Boden
- Gebäude
Bei dem Konto handelt es sich in der Einnahmenüberschussrechnung um ein Konto aus dem Bereich „Neutrale Aufwendungen“.
Bei Anschaffung werden diese Wirtschaftsgüter auf dem Konto „Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (SKR03: 1372 – SKR04: 1487)“ erfasst.
Der Anlagenabgang wird im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Entnahme dieser Wirtschaftsgüter gebucht. Durch die Erfassung des Anlagenabgangs in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf diesem Konto wird erreicht, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Entnahme als Betriebsausgaben erfasst werden.
Handelt es sich bei den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens um Wirtschaftsgüter im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 3 KStG (z.B. Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft), so steht für den Anlagenabgang das Konto „Abgang von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 3 KStG (inländische Kap.Ges.) nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (SKR03: 2327 – SKR04: 6907)“ zur Verfügung.