Bei Werbegeschenken wie z.B. Kugelschreiber oder Kalender handelt es sich um sog. „Streuartikel“. Sie werden auf das 2012 neu eingeführte Konto „Streuartikel (SKR03: 4605 – SKR04: 6605)“ gebucht, da die Aufwendungen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben erfasst werden sollten. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.