Der festgesetzte Verspätungszuschlag für private Steuern wird auf das Konto „Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder (SKR03: 4397 – SKR04: 6437)“ gebucht.
Typische Beispiele für private Steuern:
- Einkommensteuer
- Erbschaftsteuer
- Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
Ebenfalls nicht abziehbar ist ein Verspätungszuschlag für die Körperschaftsteuer, da die Körperschaftsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Verspätungszuschläge auf die Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind steuerlich nicht abziehbar, da die Gewerbesteuer für diese Erhebungszeiträume ebenfalls nicht mehr abziehbar ist.