Geringwertige Wirtschaftsgüter sind nach § 6 Abs. 2, 2a EStG Güter, die selbstständig nutzbar und beweglich sind und zum abnutzbaren Anlagevermögen zählen.
Zuletzt wurde die Behandlung von GWG (§ 6 Abs. 2, 2a EStG) durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen geändert:
Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerten bis zu 800 EUR netto, die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden, sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.
Bis 31.12.2017 gilt eine Wertgrenze von 410 EUR netto.
Die Buchung erfolgt auf das Konto „Sofortabschreibung GWG (SKR03: 4855 – SKR04: 6260)„.