Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser usw., die in Geschäftsräumen bei Besprechungen mit Geschäftspartner dargereicht werden oder Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, sind als Geste der Höflichkeit anzusehen und nicht als Bewirtung einzustufen. Es handelt es sich um Aufmerksamkeiten, die in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ohne besondere Aufzeichnungspflichten beachten zu müssen. Aufwendungen für derartige Getränke werden auf das Konto „Aufmerksamkeiten (SKR03: 4653 – SKR04: 6643)“ gebucht.
Die Umsatzsteuer, die für Getränke in Rechnung gestellt wird, beträgt in den meisten Fällen 7 %, die auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer 7 % (SKR03: 1571 – SKR04: 1401)“ gebucht wird.