Verbands ab. Das heißt, nur die Beiträge an die Verbände oder Vereinigungen können abgezogen werden, die berufsspezifische Interessen vertreten. Das Ziel des Verbands muss darauf gerichtet sein, einen Betrieb zu fördern.
Abziehbar sind: Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände wie
- die Industrie- und Handelskammer,
- die Handwerkskammer,
- die Ärztekammer,
- die Steuerberaterkammer,
- die Rechtsanwaltskammer,
- den Steuerberaterverband,
- den Anwaltsverein usw.
Die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Beträge werden auf das Konto „Beiträge (SKR03: 4380 – SKR04: 6420)“ gebucht.
Werden Gelder an berufsständische Versorgungseinrichtungen wie etwa das Versorgungswerk der Steuerberater oder Rechtsanwälte gezahlt, können diese nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dem Betriebsausgabenabzug steht der Versorgungscharakter der Beitragsleistung entgegen. Derartige Zahlungen können nur als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.