Betrieblich veranlasste Geschenke über 35 EUR dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Die Aufwendungen werden daher auf das Konto „Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG (SKR03: 4636 – SKR04: 6621)“ oder „Geschenke nicht abzugsfähig ohne § 37b EStG (SKR03: 4635 – SKR04: 6620)“ gebucht.
Siehe auch unsere Geschenke-Checkliste.