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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Geldbußen und Geldstrafen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

SKR03: 2308 – SKR04: 6968

Beschreibung

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG sind Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarngelder, die im Zusammenhang mit betrieblichen Vorgängen anfallen, als nicht abziehbare Betriebsausgaben einzustufen. Das Abzugsverbot gilt immer dann, wenn sie von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des EStG oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt worden sind. Derartige Zahlungen werden daher auf das Konto „Sonstige nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (SKR03: 2308 – SKR04: 6968)“ gebucht.

Durch das Jahressteuergesetz 2019 wird § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG dahingehend erweitert, dass auch Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder, die von einem anderen Mitgliedsstaat festgesetzt werden, nicht abzugsfähig sind. Dies gilt gem. § 52 Abs. 6 S. 10 EStG für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Verwarnungsgeld

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen 2308 6968


Gerichtskosten

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Rechts- und Beratungskosten 4950 6825
Konten

Buchungsbeispiel

Herr Mustermann befindet sich auf einer Geschäftsreise. Beim Besuch seines Geschäftsfreunds in der Innenstadt von Hamburg stellt er sein Fahrzeug im Parkverbot ab. Er muss ein Verwarnungsgeld zahlen. In diesem Zusammenhang sind auch Gerichtskosten angefallen. Herr Mustermann überweist den Gesamtbetrag von seinem betrieblichen Konto.

Kontierungsvorschlag

Verwarnungsgeld

Soll   Haben
2308 Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen an 1200 Bank


Gerichtskosten

Soll   Haben
4950 Rechts- und Beratungskosten an 1200 Bank

Verwarnungsgeld

Soll   Haben
6968 Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen an 1800 Bank


Gerichtskosten

Soll   Haben
6825 Rechts- und Beratungskosten an 1800 Bank
Buchungsbeispiel & Kontierung

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