Entnahme von Gegenständen nach § 3 Abs. 1b UStG
Beschreibung
Nach § 3 Abs. 1b UStG werden einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt:
- die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen
- die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen
- jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens
Hinweis: Mit Schreiben vom 23.07.2021 (Gz III C 2 – S-7030 / 21 / 10008 :001) hat das BMF Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom Juli 2021 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen veröffentlicht. Danach wird bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG, die im Zeitraum vom 15.07.2021 bis 31.10.2021 erfolgen, aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt und die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. Beabsichtigen Unternehmen bereits bei Bezug oder Herstellung der Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird unter den gleichen Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 Abs. 4 UStG. Danach ist der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes, zugrunde zu legen. Weitere Einzelheiten finden sich in Abschn. 10.6 UStAE.
Derartige Entnahmen unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bestandteile sind dabei alle nicht selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, die mit dem Gegenstand in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, wobei Erhaltungsaufwendungen keine Bestandteile sind (Abschn. 3.3 UStAE).
Für bestimmte Berufsgruppen gibt es Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben. Diese werden in der Regel jährlich neu festgesetzt (z.B. für das Jahr 2021: BMF-Schreiben v. 15.06.2021, Gz IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :002; für das Jahr 2020: BMF-Schreiben v. 02.12.2019, Gz IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001 :001; für das Jahr 2019: BMF-Schreiben v. 12.12.2018, Gz IV A 4 – S-1547 / 13 / 10001-06). Diese Pauschsätze haben den Vorteil, dass die betreffenden Beträge nicht (mit viel Mühe und Aufwand) selbst ermittelt werden müssen. Außerdem ist das Finanzamt an die Pauschsätze gebunden.
Die Buchung der Entnahme von Gegenständen erfolgt auf die Konten „Unentgeltliche Wertabgaben (SKR03: 8900 – SKR04: 4600)“ und „Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (SKR03: 8915-8917 – SKR04: 4610-4616)“.
Konten (SKR03/SKR04)
Kontenbezeichnung | SKR03 | SKR04 |
---|---|---|
Unentgeltliche Wertabgaben | 8900 | 4600 |
Entnahme von Gegenständen ohne USt | 8905 | 4605 |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt | 8910-8913 | 4620-4626 |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt | 8915-8917 | 4610-4616 |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) ohne USt | 8919 | 4619 |
Buchungsbeispiel
Bäckermeister Muster entnimmt im Mai aus seiner Bäckerei Brot für eine Familienfeier.
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